Freitag, 14. November 2008

Sehr geehrte Schwerbehinderte und Gleichgestellte Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Kolleginnen und Kollegen,

Auf der Mitarbeiter Vollversammlung am 24. November in

Mariensaal werde ich mich gerne als Schwerbehindertenvertrauensfrau persönlich vorstellen.

Samstag, 8. November 2008

Arbeitslosigkeit - Renteneinbußen

Arbeitslosigkeit- Renteneinbußen

Momentan wirken sich Zeiten der Arbeitslosigkeit wenig auf die spätere Altersversorgung aus. Dies wird sich künftig ändern!
Während der Zahlung von Arbeitslosengeld I und II werden auch Rentenbeiträge eingezahlt.
Für Arbeitslosengeld I Bezieher werden noch 80 Prozent des früheren Bruttoverdienstes für die Rentenbeiträge zugrunde gelegt. Für Arbeitslosengeld II Bezieher nur noch pauschal 400 Euro. Hierdurch wird deutlich, dass sich die Situation für künftige Rentner, die während ihrer Erwerbstätigkeit lange Phasen der Arbeitslosigkeit hatten, drastisch verschlechtern wird.

Sozialgesetzgebung

Sozialgesetzgebung

1 Einleitung

Sozialgesetzgebung, die Kodifikation des Sozialrechts, d. h. des Rechts der öffentlich-rechtlichen Hilfen und Leistungen.

Ursprünglich bestand die Sozialgesetzgebung aus zahlreichen Einzelgesetzen. Grundlegendes Gesetz zur Sozialversicherung war die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911. Die steuerfinanzierten Sozialleistungen waren in eigenen Gesetzen geregelt, etwa die Sozialhilfe im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962. In dem 1975 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) wurden im Lauf der Zeit die Zweige der Sozialversicherung sowie zahlreiche andere Sozialgesetze zusammengefasst, vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt.

Mit der Konzeption eines das deutsche Sozialrecht vereinigenden Gesetzeswerks war 1969 begonnen worden. Nach und nach wurden wichtige Einzelgesetze in das Sozialgesetzbuch integriert. Abgeschlossen wurde dieser Prozess 2003 im Rahmen der Hartz-Reformen mit dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und der gleichzeitigen Einfügung des BSHG in das Sozialgesetzbuch als SGB XII; beide Gesetze traten zum 1. Januar 2005 in Kraft.

2 Das Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch umfasst zwölf Bücher, die als eigene Gesetze gelten und jeweils durch Hinzufügen einer römischen oder arabischen Zahl zitiert werden (z. B. SGB II bzw. SGB 2 für das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches). Mit der Einführung der Pflegeversicherung (1994) als SGB XI und der Integration des Bundessozialhilfegesetzes (2003) als SGB XII wurde das ursprünglich auf zehn Bücher angelegte Gesetzeswerk auf den heutigen Umfang erweitert. Jedes Buch weist eine eigene Paragraphennummerierung auf, beginnt also bei § 1.

Die Bücher des Sozialgesetzbuchs

Das SGB I (Allgemeiner Teil) enthält allgemeine Vorschriften zur Sozialgesetzgebung im SGB. Nach § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuchs „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten”, dabei zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und zu gleichen Voraussetzungen „für die freie Entfaltung der Persönlichkeit” beitragen. In den §§ 3-10 SGB I werden soziale Rechte aufgeführt, deren Ausgestaltung den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs vorbehalten bleibt: Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familienaufwands, Zuschuss für eine angemessene Wohnung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Teilhabe behinderter Menschen.

Das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) enthält die Regelungen zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.

Das SGB III (Arbeitsförderung) bildet den Auftakt von fünf Büchern zur Sozialversicherung. Es ist die gesetzliche Grundlage für Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen das reguläre Arbeitslosengeld zählt. Das SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) enthält Vorschriften, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung und die Pflegeversicherung gelten, in Teilen auch für die Arbeitsförderung. Spezielle Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige finden sich in SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung).

Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) soll u. a. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Eltern bei der Erziehung unterstützen und „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen” (§ 1 SGB VIII). Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind u. a. Jugendarbeit, Förderungen zur Erziehung in der Familie und in Tagesstätten, Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

Das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) fördert behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, „um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken”.

Das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) enthält allgemeine Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Behörden nach dem SGB ausüben.

Das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) ist die gesetzliche Grundlage für die 1995 eingeführte fünfte Säule der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung.

Das SGB XII (Sozialhilfe) regelt die Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Personen, die keinen Anspruch auf andere Leistungen haben.

Die Gute Nachricht

Nachrichten

07.11.2008

Gehälter für Caritas-Mitarbeiter steigen

Hildesheimer Bischof zieht Einspruch gegen Vergütungserhöhung zurück

Hildesheim (bph) Bischof Norbert Trelle hat seinen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Beschlüsse der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zurückgezogen. Damit steigen die Gehälter der Caritas-Mitarbeiter für die Jahre 2008 und 2009 um insgesamt etwa acht Prozent.

Der Bischof hatte Mitte Oktober den Beschlüssen nicht zugestimmt, da die Erhöhung für die 22 katholischen Alten- und Pflegeheime der Caritas eine Belastung darstellt, die deren ohnehin schwierige wirtschaftliche Situation weiter verschärft. Verschiedene Gespräche, insbesondere mit der Arbeitnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission, haben ihn umgestimmt. „Die Entscheidung ist mir nicht leicht gefallen“, so Bischof Trelle in seinem Schreiben an die Kommission, “ich treffe sie im Vertrauen auf die Dienstnehmerseite, konstruktiv daran mitzuwirken, dass für die Einrichtungen der stationären Altenhilfe Lösungen gefunden werden.“ Es handele sich hier um kein kurzfristig zu behebendes, sondern ein „mindestens mittelfristiges Strukturproblem aller Einrichtungen“.

Donnerstag, 6. November 2008

Studium zukünftig lohnenswerter


Zukünftig wird sich ein Studium noch mehr als bisher lohnen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Der Untersuchung zufolge drohe in etwa zehn Jahren ein Akademikermangel. Die vergleichsweise gute Arbeitsmarktsituation von Akademikern werde sich dadurch weiter verbessern.

Die Beschäftigungschancen und die Arbeitsbedingungen seien für Hochschulabsolventen positiv, die Arbeitslosenquote sei niedrig. Um dem Akademikermangel entgegen zu wirken, fordert das IAB in seiner Studie vielfältige Maßnahmen: Der Anteil an Studienanfängern müsse erhöht und die soziale Ungleichheit beim Hochschulzugang in Deutschland minimiert werden. Darüber hinaus seien unter anderem die Vermeidung von Abwanderung sowie die verstärkte Vereinbarkeit von Familie und Beruf erforderlich.

Jede dritte Klinik erwirtschaftet Verlust


Jedes dritte Krankenhaus in Deutschland erwirtschaftet Verluste. Darüber hinaus können bundesweit 4.000 Arztstellen nicht besetzt werden. Das geht aus dem „Krankenhaus-Barometer 2008“ der Deutschen Krankenhausgesellschaft hervor. Dabei handelt es sich um eine repräsentative Befragung der Kliniken über ihre wirtschaftliche Lage. Der Untersuchung zufolge verzeichneten 30 Prozent der Krankenhäuser Fehlbeträge - im Vorjahr waren es noch 1,6 Prozent weniger.

Jedes zweite Haus befürchtet laut Umfrage sogar, dass sich seine finanzielle Situation im kommenden Jahr weiter verschlechtert. Der Ärztemangel führe bereits jetzt zu erheblichen Versorgungsengpässen - immerhin klagen 67 Prozent der befragten Krankenhäuser über Probleme bei der Besetzung offener Arztstellen. Sollte die Finanzlücke nicht geschlossen werden, sieht die Deutsche Krankenhausgesellschaft 20.000 der insgesamt 800.000 Arbeitsplätze in den Krankenhäusern in Gefahr.


Immer mehr Deutsche erhalten Grundsicherung


Die Zahl der Grundsicherungsempfänger in Deutschland ist um 7,4 Prozent gestiegen. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Somit erhielten Ende 2007 733.000 Personen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 2003 stieg die Zahl sogar um mehr als zwei Drittel.

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um eine Sozialleistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll. Diese Leistung wird seit dem 1. Januar 2003 an Betroffene ausgezahlt. Ende des vergangenen Jahres waren 46 Prozent der Empfänger zwischen 18 und 64 Jahre alt und erhielten die Grundsicherung aufgrund ihrer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Der Großteil der Grundsicherungsempfänger war jedoch 65 Jahre und älter und bezog die Leistung, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Insgesamt erhielten 414.000 Frauen eine Grundsicherung und stellten damit die Mehrheit der Leistungsempfänger.

Mittwoch, 5. November 2008

Was nützt ein Schwerbehindertenausweis?

Ein Schwerbehindertenausweis ist nötig, um als Behinderter folgende Leistungen in Anspruch nehmen zu können:

steuerliche Erleichterungen

Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr

Vergünstigungen beim Wohnen

Schutz des Schwerbehindertengesetzes


Generell dient der Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Schwere der bestehenden Behinderung und als Ausweis für das Recht auf Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche.

Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (10 - 1000%), der auf dem Ausweis verzeichnet ist, bestimmt.

Folgende Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche:

VB

Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes

EB

Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%, Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes

aG

außergewöhnlich gehbehindert

G

erheblich gehbehindert

H

hilflos

B

Notwendigkeit ständiger Begleitung

Bl

blind

RF

befreit von der Rundfunkgebührenpflicht

1.KL.

darf mit Fahrausweis 2. Klasse die 1. Klasse in Eisenbahnen benutzen

Zudem kann für den Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke für die "Freifahrt" für den öffentlichen Personenverkehr beantragt werden. Das Beiblatt ist nur in Verbindung mit dem Ausweis für die Dauer eines Jahres gültig. Je nach Behinderung ist dieses Beiblatt umsonst oder kostet 60 DM für sechs und 120 DM für 12 Monate.

Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?

Einen Antrag für einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim zuständigen Versorgungsamt. Dazu reicht ein formloses Schreiben aus.

Es empfiehlt sich dem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen und mit dem Arzt zuvor die Beantragung des Ausweises zu besprechen.

Nach Eingang des Schreiben sendet Ihnen das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den Sie ausgefüllt zurücksenden müssen. Das Versorgungsamt setzt sich dann mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert ergänzende ärztliche Unterlagen und Gutachten an.

Nach einigen Wochen erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Einstufung Ihrer Behinderung sowie den Schwerbehindertenausweis zugesandt.

Die Gültigkeit des Ausweises ist in der Regel auf die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet (bei Merkzeichen VB, EB oder "Kriegsbeschädigt" auf längstens 15 Jahren).

Bei schwerbehinderten Kindern unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Schwerbehinderte im Alter von 10 bis 15 Jahren erhalten ihren Ausweis längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahr befristet.

Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss wieder ein neuer Ausweis beantragt werden.

Wer kann steuerliche Vergünstigungen erhalten?

Steuervergünstigungen kommen allen Schwerbehinderten zu Gute. Die Höhe der Vergünstigungen ist abhängig von dem Grad der Behinderung. So können Behinderte, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 liegt, nur unter bestimmten Voraussetzungen derartige Vergünstigungen erhalten (u.a. wenn die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt).


Wie hoch sind die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen?

Es gibt zwei Möglichkeiten die steuerlichen Vergünstigungen gegenüber der Steuer geltend zu machen:


Man nimmt den Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch, so dass je nach Grad der Behinderung wird ein bestimmter Betrag in Ansatz gebracht werden kann (Stand 1994):

Grad der Behinderung Pauschbetrag

55% - 60%

1.410 DM

65% - 70%

1.740 DM

75% - 80%

2.070 DM

85% - 90%

2.400 DM

95% - 100%

2.760 DM

Um die monatliche Steuerlast zu vermindern, kann der Pauschbetrag kann auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.


Alternativ zur Wahrnehmung des Pauschbetrages besteht die Möglichkeit die erhöhte Aufwendungen im Einzelnen geltend zu machen. Dann muss jede einzelne Belastung oder Ausgabe muss durch Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau nachgewiesen werden.

Behinderten mit Merkzeichen H (Hilflos) steht ein erhöhter Pauschbetrag von 7.200 DM zu.


Welche Steuervergünstigungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden?

Zusätzlich zu den genannten Steuervergünstigungen können folgende typische Mehraufwendungen bei der Steuer in Ansatz gebracht werden:


Pflege-Pauschbetrag (1.800 DM): steht im Haushalt lebenden pflegenden Familienangehörigen zu, wenn dem Behinderten das Merkzeichen H (Hilflos) zuerkannt worden ist.


Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, Führerscheinkosten (1.560 DM oder 0,52 DM/km): für behinderungsbedingte Fahrten mit dem eigenen Kfz.


Krankheits- und Kurkosten


Kinderbetreuungskosten (Pauschbetrag 480 DM, bei Nachweis bis zu 4.000 DM): können in der Regel nur von Alleinerziehenden geltend gemacht werden


Aufwendungen für Haushaltshilfe (bis zu 1.800 DM): Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 45%


erhöhte Werbungskosten: Voraussetzung ist das Grad der Behinderung 70% oder höher ist, oder 50% und Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert)


Sonderausgaben durch ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis (bis zu 12.000 DM): Voraussetzung ist die Zuerkennung von Merkzeichen H (hilflos)


Sonderausgaben für einen spendenberechtigten Verein

Sonntag, 2. November 2008

Starke Partner: SBV und Mitarbeiter Vertretung
Doppelt gut: Gemeinsam mehr bewegen
Die Integration schwerbehinderter Menschen ist nicht allein Aufgabe der SBV - hier ist auch der MAV gefragt. Beide Interessenvertretungen verfügen über ganz unterschiedliche Informationen und Handlungsmöglichkeiten. Deshalb ist es wichtig, dass MAV und SBV eng zusammenarbeiten. Nur so können die Interessen schwerbehinderter Kollegen optimal vertreten werden.
wir müssen Kompetenzen bündeln und voneinander profitieren können.

Kurz Info:

Was heißt Behinderung?

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktionen, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderungen bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Was bedeutet Grad der Behinderung (GdB)?

Die Schwere der Behinderung wird im „Grad der Behinderung“ (GdB) ausgedrückt. Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, die mindestens einen GdB von 20 bedingt.

Wer ist schwerbehindert?

Den Grad der Behinderung stellen die Versorgungsämter fest. Der Grad wird in Zehnergraden zwischen 20 und 100 festgesetzt. Im Sinne des SGB IX gelten Personen als schwerbehindert, wenn der GdB mindestens 50 beträgt.

Mina Amiry SbV


Mina Amiry

Schwerbehindertenvertretung für Menschen mit Behinderung in st. Josefs- Hospital in Cloppenburg


Sehr geehrte Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Kolleginnen und Kollegen,

mein Name ist Mina Amiry und ich bin seit einigen

Jahren examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, Fachkraft für psychiatrische Pflege, Operation- Schwester, Klinische Fachkodirerin. Mitglied der MAV Vertretung.

seit der Schwerbehindertenwahl am 12. November 2007 wurde ich von Ihnen zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten und Gleichgestellten beauftragt. Die Zuständigkeiten, die mir anvertraut wurden, sehen vor, dass ich mich für die Probleme der schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzte.
Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich bin mir der großen Wichtigkeit der mir erteilten Aufgaben bewusst. Sie erfordern Aufmerksamkeit, Sensibilität und ein großes Maß an Verantwortung; ich werde versuchen, auf diese Weise den Menschen zu
begegnen, die sich an mich wenden und ich
werde mich bemühen, dem gerecht zu werden.

Fragen, zur Antragstellung beim Versorgungsamt, Fragen zur Schwerbehinderung, sowie Beratung und Hilfestellung im Berufsleben. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Selbstverständlich werden alle Gespräche und Daten streng vertraulich behandelt.

Hier möchte ich Ihnen mitteilen, wie ich zu erreichen bin.

Für Vereinbarung einer Gesprächstermin bin ich von:

  • Montags bis Donnerstags in unfallchirurgische Ambulanz
  • von 08.00 bis 16.15 Uhr/ Tel. :04471161400

  • Freitags in Ambulatorium an der Soestenstraße 18
  • von 08.00 bis 16.15 Uhr / Tel.: 04471/162973

zur erreichen.

oder ich kann kontaktiert werden

  • per E-Mail: m.amiry@kh-clp.de
  • mina_amiry@web.de

Traditionell teile ich mein Büro mit dem MAV im dritten

Stock im Haus St. Marien. Hier können wir uns für eventuelle Gespräche treffen.


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch

Rehabilitation und Teilhabe behinderte Menschen


in der Fassung des Gesetzes zur Forderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderte Menschen vom 23.April 2004(BGBI. IS.606)

§84

Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

(3) nicht belegt

(4) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

Text des § 81 Abs. 1 und 4 SGB IX ab 01.01.2005:

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter und Richterinnen wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 und hören die in § 93 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt."

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Text des § 82 SGB IX ab 01.01.2005:

Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

Aufgaben der Schwerbehindertevertretung

Die SchwbV hat nach § 95 Abs. 1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, ihre Interessen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen.

Dies bezieht sich auf alle Angelegenheiten, die den einzelnen Schwerbehinderten wie auch die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen oder berühren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die zugunsten schwerbehinderten Menschen geltenden Bestimmungen durchgeführt und die dem Arbeitgeber per Gesetz vorgegebenen Pflichten sowie evtl. Integrationsvereinbarungen (§ 83 SGB IX) eingehalten werden.

Weitere Aufgabe ist es, Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und Beschäftigung der schwerbehinderten Menschen. Dies können sowohl berufliche Weiterbildungs- als auch gesundheitsbildende oder -erhaltende Maßnahmen sein. Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen sind entgegenzunehmen und ggf. ist durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.

Treten bei der Eingliederung Schwerbehinderter Probleme auf, ist es Aufgabe der SchwbV, diese Probleme gemeinsam mit allen Beteiligten zu lösen. Kernpunkt der Arbeit ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieben und Dienststellen zu fördern und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen, ihnen Gesprächsmöglichkeiten anzubieten und sich bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz einzuschalten.

Zu den Aufgaben der SchwbV gehört auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach dem Schwerbehindertenrecht (§ 83 SGB IX) mit dem Arbeitgeber, in der geregelt werden soll, wie das Ziel der Eingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer umgesetzt werden soll.