Was nützt ein Schwerbehindertenausweis?
Ein Schwerbehindertenausweis ist nötig, um als Behinderter folgende Leistungen in Anspruch nehmen zu können:
| steuerliche Erleichterungen | ||||||||||||||||||
| Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr | ||||||||||||||||||
| Vergünstigungen beim Wohnen | ||||||||||||||||||
| Schutz des Schwerbehindertengesetzes Generell dient der Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Schwere der bestehenden Behinderung und als Ausweis für das Recht auf Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche. Die Schwere der Behinderung wird durch den Grad der Behinderung (10 - 1000%), der auf dem Ausweis verzeichnet ist, bestimmt. Folgende Merkzeichen berechtigen zur Inanspruchnahme bestimmter Nachteilsausgleiche:
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Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?
Einen Antrag für einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim zuständigen Versorgungsamt. Dazu reicht ein formloses Schreiben aus.
Es empfiehlt sich dem Schreiben eine ärztliche Bescheinigung über die Art der Behinderung beizulegen und mit dem Arzt zuvor die Beantragung des Ausweises zu besprechen.
Nach Eingang des Schreiben sendet Ihnen das Versorgungsamt den amtlichen Antragsvordruck zu, den Sie ausgefüllt zurücksenden müssen. Das Versorgungsamt setzt sich dann mit den behandelnden Ärzten in Verbindung und fordert ergänzende ärztliche Unterlagen und Gutachten an.
Nach einigen Wochen erhalten Sie vom Versorgungsamt einen Bescheid über die Einstufung Ihrer Behinderung sowie den Schwerbehindertenausweis zugesandt.
Die Gültigkeit des Ausweises ist in der Regel auf die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet (bei Merkzeichen VB, EB oder "Kriegsbeschädigt" auf längstens 15 Jahren).
Bei schwerbehinderten Kindern unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Schwerbehinderte im Alter von 10 bis 15 Jahren erhalten ihren Ausweis längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensjahr befristet.
Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann muss wieder ein neuer Ausweis beantragt werden.
Wer kann steuerliche Vergünstigungen erhalten?
Steuervergünstigungen kommen allen Schwerbehinderten zu Gute. Die Höhe der Vergünstigungen ist abhängig von dem Grad der Behinderung. So können Behinderte, deren Grad der Behinderung zwischen 25 und 50 liegt, nur unter bestimmten Voraussetzungen derartige Vergünstigungen erhalten (u.a. wenn die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren und dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt).
Wie hoch sind die allgemeinen steuerlichen Vergünstigungen?
Es gibt zwei Möglichkeiten die steuerlichen Vergünstigungen gegenüber der Steuer geltend zu machen:
Man nimmt den Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch, so dass je nach Grad der Behinderung wird ein bestimmter Betrag in Ansatz gebracht werden kann (Stand 1994):
Um die monatliche Steuerlast zu vermindern, kann der Pauschbetrag kann auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. | |||||||||||||
| Alternativ zur Wahrnehmung des Pauschbetrages besteht die Möglichkeit die erhöhte Aufwendungen im Einzelnen geltend zu machen. Dann muss jede einzelne Belastung oder Ausgabe muss durch Quittungen, Rechnungen oder andere Belege ganz genau nachgewiesen werden. |
Behinderten mit Merkzeichen H (Hilflos) steht ein erhöhter Pauschbetrag von 7.200 DM zu.
Welche Steuervergünstigungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden?
Zusätzlich zu den genannten Steuervergünstigungen können folgende typische Mehraufwendungen bei der Steuer in Ansatz gebracht werden:
| Pflege-Pauschbetrag (1.800 DM): steht im Haushalt lebenden pflegenden Familienangehörigen zu, wenn dem Behinderten das Merkzeichen H (Hilflos) zuerkannt worden ist. | |
| Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten, Führerscheinkosten (1.560 DM oder 0,52 DM/km): für behinderungsbedingte Fahrten mit dem eigenen Kfz. | |
| Krankheits- und Kurkosten | |
| Kinderbetreuungskosten (Pauschbetrag 480 DM, bei Nachweis bis zu 4.000 DM): können in der Regel nur von Alleinerziehenden geltend gemacht werden | |
| Aufwendungen für Haushaltshilfe (bis zu 1.800 DM): Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von mindestens 45% | |
| erhöhte Werbungskosten: Voraussetzung ist das Grad der Behinderung 70% oder höher ist, oder 50% und Merkzeichen G (gehbehindert) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) | |
| Sonderausgaben durch ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis (bis zu 12.000 DM): Voraussetzung ist die Zuerkennung von Merkzeichen H (hilflos) | |
| Sonderausgaben für einen spendenberechtigten Verein |
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