Sozialgesetzgebung
1 Einleitung |
Sozialgesetzgebung, die Kodifikation des Sozialrechts, d. h. des Rechts der öffentlich-rechtlichen Hilfen und Leistungen.
Ursprünglich bestand die Sozialgesetzgebung aus zahlreichen Einzelgesetzen. Grundlegendes Gesetz zur Sozialversicherung war die Reichsversicherungsordnung (RVO) von 1911. Die steuerfinanzierten Sozialleistungen waren in eigenen Gesetzen geregelt, etwa die Sozialhilfe im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von 1962. In dem 1975 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch (SGB) wurden im Lauf der Zeit die Zweige der Sozialversicherung sowie zahlreiche andere Sozialgesetze zusammengefasst, vereinheitlicht und aufeinander abgestimmt.
Mit der Konzeption eines das deutsche Sozialrecht vereinigenden Gesetzeswerks war 1969 begonnen worden. Nach und nach wurden wichtige Einzelgesetze in das Sozialgesetzbuch integriert. Abgeschlossen wurde dieser Prozess 2003 im Rahmen der Hartz-Reformen mit dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und der gleichzeitigen Einfügung des BSHG in das Sozialgesetzbuch als SGB XII; beide Gesetze traten zum 1. Januar 2005 in Kraft.
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2 Das Sozialgesetzbuch | ||
Das Sozialgesetzbuch umfasst zwölf Bücher, die als eigene Gesetze gelten und jeweils durch Hinzufügen einer römischen oder arabischen Zahl zitiert werden (z. B. SGB II bzw. SGB 2 für das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches). Mit der Einführung der Pflegeversicherung (1994) als SGB XI und der Integration des Bundessozialhilfegesetzes (2003) als SGB XII wurde das ursprünglich auf zehn Bücher angelegte Gesetzeswerk auf den heutigen Umfang erweitert. Jedes Buch weist eine eigene Paragraphennummerierung auf, beginnt also bei § 1.
Die Bücher des Sozialgesetzbuchs |
Das SGB I (Allgemeiner Teil) enthält allgemeine Vorschriften zur Sozialgesetzgebung im SGB. Nach § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuchs „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten”, dabei zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins und zu gleichen Voraussetzungen „für die freie Entfaltung der Persönlichkeit” beitragen. In den §§ 3-10 SGB I werden soziale Rechte aufgeführt, deren Ausgestaltung den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs vorbehalten bleibt: Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familienaufwands, Zuschuss für eine angemessene Wohnung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Teilhabe behinderter Menschen.
Das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) enthält die Regelungen zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Das SGB III (Arbeitsförderung) bildet den Auftakt von fünf Büchern zur Sozialversicherung. Es ist die gesetzliche Grundlage für Leistungen der Arbeitsförderung, zu denen das reguläre Arbeitslosengeld zählt. Das SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) enthält Vorschriften, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung und die Pflegeversicherung gelten, in Teilen auch für die Arbeitsförderung. Spezielle Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige finden sich in SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung).
Das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) soll u. a. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, Eltern bei der Erziehung unterstützen und „dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen” (§ 1 SGB VIII). Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind u. a. Jugendarbeit, Förderungen zur Erziehung in der Familie und in Tagesstätten, Hilfe für seelisch behinderte Kinder, Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.
Das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) fördert behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, „um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken”.
Das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) enthält allgemeine Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die Behörden nach dem SGB ausüben.
Das SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) ist die gesetzliche Grundlage für die 1995 eingeführte fünfte Säule der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung.
Das SGB XII (Sozialhilfe) regelt die Grundsicherung für nicht erwerbsfähige Personen, die keinen Anspruch auf andere Leistungen haben.
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